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§ 13 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 VwVGBbg – Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. 1.

    der Zweck erreicht wurde,

  2. 2.

    der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,

  3. 3.

    die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,

  4. 4.

    der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,

  5. 5.

    die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Verwaltungsentscheidungen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/VwVGBbg,BB - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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