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Art. 34 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 6. Abschnitt: – Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 34 Verf – (Kunst und Kultur)

(1) Die Kunst ist frei. Sie bedarf der öffentlichen Förderung, insbesondere durch Unterstützung der Künstlerinnen und Künstler.

(2) Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Teilnahme am kulturellen Leben und ermöglichen den Zugang zu den Kulturgütern.

(4) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/Verf,BB - Verfassung/Art. 5 - 54, 2. Hauptteil: - Grundrechte und Staatsziele/Art. 28 - 35, 6. Abschnitt: - Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport/
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