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§ 13 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 2. – Ausbildung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 VAPhöhDL – Urlaub (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 7 - 14, 2. - Ausbildung/
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