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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KulturGB NRW,NW - Kulturgesetzbuch/§§ 42 - 46, Teil 4 - Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz/
Dokument
§ 43 KulturGB NRW
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 4 – Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz
§ 43 KulturGB NRW – Öffentliche Musikschulen
Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und fachlich-pädagogische Qualität angelegtes Angebot Vorhalten, für jedermann zugänglich sind und die fachliche und wirtschaftliche Mitverantwortung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands gewährleistet ist. Die Einzelheiten der Förderung und die Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KulturGB NRW,NW - Kulturgesetzbuch/§§ 42 - 46, Teil 4 - Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz/
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