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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweiter Abschnitt – Renten → Erster Unterabschnitt – Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33 SGB VI – Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.Regelaltersrente,
- 2.Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.Altersrente für Frauen.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.Rente für Bergleute.
Absatz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).
Absätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.Erziehungsrente,
- 4.Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Zu § 33: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.I.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 33 - 34, Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,34