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§ 19 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Verfahren bei Individualverfassungsbeschwerden

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 VerfGHGO – Vorsitz

In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und - soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört - der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§ 19, Abschnitt 4 - Verfahren bei Individualverfassungsbeschwerden/
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