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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 9 - 20, Zweiter Abschnitt - Studierende/
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§ 16 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Studierende
§ 16 BerlHG – Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs
(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben.
(2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 9 - 20, Zweiter Abschnitt - Studierende/
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