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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens/§§ 449 - 463e, Erster Abschnitt - Strafvollstreckung/
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§ 459o StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§ 459o StPO – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
Zu § 459o: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens/§§ 449 - 463e, Erster Abschnitt - Strafvollstreckung/
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