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§ 45a DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 6 – Ehrenamtliche Richter

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 45a DRiG – Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelsachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

Zu § 45a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 1975 (BGBl I S. 3176).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 44 - 45a, Abschnitt 6 - Ehrenamtliche Richter/
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