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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
§ 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
- 1.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
- 2.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,583