Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 13 - 14, 2. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen nach dem 1. Abschnitt/
Dokument
§ 13 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil → 2. Abschnitt – Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen nach dem 1. Abschnitt
§ 13 GDSG NW – Erhebung und Speicherung
Patientendaten dürfen im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG nur erhoben und gespeichert werden, soweit
- a)dies zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist,
- b)eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
- c)der Patient eingewilligt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 13 - 14, 2. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen nach dem 1. Abschnitt/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146653,14
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146653,14
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.