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§ 13 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil → 2. Abschnitt – Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen nach dem 1. Abschnitt

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GDSG NW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 13 GDSG NW – Erhebung und Speicherung

Patientendaten dürfen im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG nur erhoben und gespeichert werden, soweit

  1. a)
    dies zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist,
  2. b)
    eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
  3. c)
    der Patient eingewilligt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 13 - 14, 2. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen nach dem 1. Abschnitt/
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