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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen/
Dokument
§ 22 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22 StPO – Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
- 1.wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
- 2.wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
- 3.wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
- 4.wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
- 5.wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
Zu § 22: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,26
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