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§ 18 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 DRiG – Nichtigkeit der Ernennung

(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

Zu § 18: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 8 - 24, Abschnitt 3 - Richterverhältnis/