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§ 32 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Prüfungen → Kapitel 5 – Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen

Titel: Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PSVO
Gliederungs-Nr.: 7123
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 PSVO – Prüfungsunterlagen

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§§ 2 - 32, Teil 2 - Prüfungen/§§ 31 - 32, Kapitel 5 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen/
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