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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§§ 2 - 32, Teil 2 - Prüfungen/§§ 31 - 32, Kapitel 5 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen/
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§ 32 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Prüfungen → Kapitel 5 – Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen
§ 32 PSVO – Prüfungsunterlagen
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§§ 2 - 32, Teil 2 - Prüfungen/§§ 31 - 32, Kapitel 5 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4180972,33
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