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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlG,NW - Landeswahlgesetz/§§ 1 - 6, I. - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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§ 1 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 LWahlG – Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- 3.mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
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