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§ 1 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWahlG – Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlG,NW - Landeswahlgesetz/§§ 1 - 6, I. - Wahlrecht und Wählbarkeit/