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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen/
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§ 119 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen
§ 119 BerlHG – Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen
Das Präsidium kann auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten und Privatdozentinnen ihrer Hochschule, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Satz 1 gilt für frühere Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule, die sich in ihrem Amt bewährt haben, entsprechend. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2 und § 117 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen/
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