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§ 35 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Finanzwesen

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 35 WDRG – Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.

(2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln

  1. 1.
    den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,
  2. 2.
    den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.

(3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.

(4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 33 - 47, III. - Finanzwesen/
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