Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauO NRW 2018,NW - Landesbauordnung 2018/§§ 57 - 85, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 64 - 79, Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren/
Dokument
§ 70 BauO NRW 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 70 BauO NRW 2018 – Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 68 bleibt unberührt. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(3) Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauO NRW 2018,NW - Landesbauordnung 2018/§§ 57 - 85, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 64 - 79, Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8101994,71
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8101994,71