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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 137 - 150, Elfter Abschnitt - Verteidigung/
Dokument
§ 139 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Elfter Abschnitt – Verteidigung
§ 139 StPO – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
Zu § 139: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
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