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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
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§ 122a StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 122a StPO – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
Zu § 122a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
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