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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 115 - 118, Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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§ 116 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung
Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen als § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 115 - 118, Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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