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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage/
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§ 382 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Zweiter Abschnitt – Privatklage
§ 382 StPO – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
Zu § 382: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage/
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