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§ 6 JVollzDSG NRW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 6 JVollzDSG NRW – Datengeheimnis

(1) Den in Vollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.

(2) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung Anwendung.

(3) Personen oder nicht öffentliche Stellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Anstalt Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen oder denen von Vollzugsbehörden personenbezogene Daten von Gefangenen übermittelt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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