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§ 28 JVollzDSG NRW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Formen der Datenverarbeitung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 28 JVollzDSG NRW – Fallkonferenzen

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen

  1. 1.

    den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern

    1. a)

      tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und

    2. b)

      dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, oder

  2. 2.

    den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern

    1. a)

      bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und

    2. b)

      eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.

(2) Der Datenaustausch darf auch in Fallkonferenzen zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Uberstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden.

(3) Behördenübergreifende Fallkonferenzen dürfen zwischen den Vollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und

  2. 2.

    bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich erscheint.

(4) An den Fallkonferenzen können die Strafvollstreckungsbehörden, die Strafvollstreckungskammer, der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, der ambulante Soziale Dienst und die Nachsorgeambulanzen beteiligt werden.

(5) Die Vollzugsbehörden dürfen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und den anderen beteiligten Behörden für vollzugliche Zwecke erheben und verarbeiten.

(6) Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Fallkonferenz sowie die Teilnehmer und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder in personenbezogenen Dateien zu verarbeiten.

(7) Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 20 - 28, Abschnitt 3 - Besondere Formen der Datenverarbeitung/