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§ 12 JVollzDSG NRW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 12 JVollzDSG NRW – Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

    1. a)

      gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,

    2. b)

      eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder

    3. c)

      auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  2. 2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  3. 3.

    zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

  4. 4.

    zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird,

  5. 5.

    für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,

  6. 6.

    zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen oder

  7. 7.

    für die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16

erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen innerhalb einer Vollzugsbehörde nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Vollzugsbehörden prüfen vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 8 - 19, Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung/