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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImAG - BImA-G/
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§ 19 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
§ 19 BImAG – Verteilung der Versorgungslasten
(1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.
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