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§ 65 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Abschnitt – Haushaltswesen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 65 KunstHG – Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, soweit solche bestehen auf die sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, auf die zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie auf die zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.

(2) Soweit Fachbereiche bestehen, erfolgt die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs durch die Fachbereichsleitung und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Fachbereichsleitung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. Soweit Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 bestehen, gelten Satz 1 bis 4 für die Leitung dieser Einheit entsprechend.

(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 30 Absatz 3, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.

(4) Besteht ein Hochschulentwicklungsplan, ist dieser bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Bildung des Fonds nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Besteht ein Entwicklungsplan des Fachbereichs, erfolgt die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung dieses Plans.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 64 - 67, Neunter Abschnitt - Haushaltswesen/
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