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§ 60 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 60 KunstHG – Habilitation

(1) Die Kunsthochschule kann in den an ihr vertretenen wissenschaftlichen Fächern Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich oder, soweit keine Fachbereiche vorhanden sind, die von der Grundordnung bestimmte Stelle durch Ordnung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz "habilitatus" oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. Hinsichtlich der Durchführung der Habilitation gilt § 59 Absatz 6 entsprechend.

(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 58 - 60, Siebter Abschnitt - Grade und Zeugnisse/