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§ 50 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 50 KunstHG – Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung

(1) Ziele der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums sind die Entwicklung von Künstlerpersönlichkeiten, die Stärkung künstlerischer Fähigkeiten, die Vermittlung künstlerischer und kunstbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die Vorbereitung auf künstlerische und kunstpädagogische Berufe. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Fächer vermitteln Lehre und Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis befähigt werden. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung künstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln befähigt werden.

(2) In den künstlerischen Fächern können die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der Künstlerklasse setzt das Einverständnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverständnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des § 51 Absatz 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das Nähere kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gewährleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden.

(2a) Die Kunsthochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit und zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten sowie an Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie dieser Maßnahmen regeln.

(3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Kunsthochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. Ist als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung oder für die Zulassung zu den Prüfungen die vorherige Teilnahme der Studierenden an einer Lehrveranstaltung geregelt, sind hinsichtlich dieser Teilnahme die Belange

  1. 1.

    von Studierenden, die Kinder im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen oder erziehen oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten pflegen,

  2. 2.

    von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie

  3. 3.

    von Studierenden, die erwerbstätig sind,

angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Kunsthochschule stellt für jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Kunsthochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.

(6) Die Kunsthochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und wirkt auf eine geeignete individuelle Studienplanung hin; dies ist insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.

(7) Die Kunsthochschulen, die einen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienenden Studiengang anbieten, gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 50 - 57, Sechster Abschnitt - Lehre, Studium und Prüfungen/§§ 50 - 54b, 1. - Lehre und Studium/