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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 27 - 39, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/§§ 34 - 39, 2. - Das sonstige Personal der Kunsthochschule/
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§ 39 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 2. – Das sonstige Personal der Kunsthochschule
§ 39 KunstHG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigte, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 27 - 39, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/§§ 34 - 39, 2. - Das sonstige Personal der Kunsthochschule/
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