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§ 24 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Kunsthochschule → 2. – Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 24 KunstHG – Regelungen betreffend die dezentrale Organisation

(1) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich das Nähere zur Mitgliedschaft im Fachbereich. Bestehen an der Kunsthochschule keine Fachbereiche, nimmt das Rektorat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichs oder der Fachbereichsleitung und der Senat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 4 wahr.

(2) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, erfüllen diese unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Der Fachbereich hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs regelt die Grundordnung.

(3) Der Fachbereich kann seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regeln und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Erlässt der Fachbereich keine Fachbereichsordnung, regelt die Grundordnung die Organisation des Fachbereichs.

(4) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule neben oder anstelle einer Gliederung in Fachbereiche in sonstige Organisationseinheiten gliedert und dass Aufgaben der Fachbereiche auf diese Organisationseinheiten oder auf zentrale Organe verlagert werden können. Das Nähere zu den Aufgaben und Befugnissen dieser Organisationseinheiten und ihrer Organe regelt die Grundordnung. Für die Organisationseinheit gilt Absatz 3. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Kunsthochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllt.

(5) Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsfachbereichsleitung, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 15 - 26, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Kunsthochschule/§§ 24 - 26, 2. - Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule/