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§ 18 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GarVO
Referenz: 232
Abschnitt: Teil IV – Betriebsvorschriften
 

§ 18 GarVO – Betriebsvorschriften für Garagen (1)

(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson (Garagenwart) ständig anwesend sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

(5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GarVO,NW - GaragenV/§§ 18 - 19, Teil IV - Betriebsvorschriften/