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§ 7 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 7 WahlprüfG

(1) Die Entscheidung des Landtags kann nur lauten:

  1. 1.

    im Falle des § 5 Ziffer 1 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf rechnerische Richtigstellung. Im Falle der Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;

  2. 2.

    im Falle des § 5 Ziffer 2 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmen Anzahl von Stimmzetteln. Bei dieser Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;

  3. 3.

    im Fall des § 5 Ziffer 3 und Ziffer 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;

  4. 4.

    im Falle des § 5 Ziffer 5 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist;

  5. 5.

    im Falle des § 1 Absatz 2 auf Zurückweisung des Antrags oder auf Feststellung, dass der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2, über den nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
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