Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
Dokument
§ 6 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 WahlprüfG
Der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft nach § 1 Absatz 2 bestritten wird, hat bei der Wahlprüfung durch den Landtag kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn der Einspruch sich mit derselben Begründung auf mehr als fünf Abgeordnete einer Fraktion bezieht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167463,7
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167463,7
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.