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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/FraktG,BB - Fraktionsgesetz/§§ 21 - 23, Abschnitt 4 - Gruppen/
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§ 23 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Gruppen
§ 23 FraktG – Auflösung
Für die Auflösung einer Gruppe durch Anzeige gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 oder zum Ende der Wahlperiode gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für eine Fraktion durch den Vorstand vorzunehmenden Handlungen in der gemäß § 21 Absatz 3 festgelegten Weise erfolgen.
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