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§ 50 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 2 – Richtervertretungen

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 DRiG – Zusammensetzung des Richterrats

(1) Der Richterrat besteht bei dem

  1. 1.
    Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,
  2. 2.
    Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.

(2) 1Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. 2Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.

(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

Zu § 50: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 49 - 60, Abschnitt 2 - Richtervertretungen/
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