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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/
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Art. 69 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
VI. – Die Bundesregierung
Art. 69 GG – Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/
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