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§ 104 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 1 – Änderung von Bundesrecht

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 DRiG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 85 - 126, Teil 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 85 - 104, Abschnitt 1 - Änderung von Bundesrecht/
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