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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
Dokument
§ 114 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 114 StPO – Haftbefehl
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.der Beschuldigte,
- 2.die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
- 3.der Haftgrund sowie
- 4.die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 nahe liegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, dass sie nicht angewandt wurde.
Zu § 114: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
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