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§ 5 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5 KunstHG – Finanzierung und Globalhaushalt

(1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.

(2) Die Kunsthochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen umfasst. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kunsthochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn

  1. 1.

    Zwecke von Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre sowie des Transfers ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,

  2. 2.

    die Einlage aus dem Körperschaftsvermögen der Kunsthochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Kunsthochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.

(4) Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Rektorat und im Falle des Bestehens von Fachbereichen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Fachbereichsleitung Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(5) Die Kunsthochschulen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach-, Geld- oder Dienstleistungen Dritter unterstützt werden und auf diese Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Kunsthochschulsponsoring). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Kunsthochschule erklärt; hierbei sind entstehende Folgelasten angemessen zu berücksichtigen. Nimmt die Kunsthochschule das Angebot an, stimmt sie damit zugleich der Inanspruchnahme der mit der Einwerbung verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Kunsthochschule zu.

(6) Die Kunsthochschulen können für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung von Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Studierenden sowie der Ergebnisse der Kunstausübung oder der Ergebnisse künstlerischer Entwicklungsvorhaben durch das Personal von diesen ein Entgelt erheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 2 - 9, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen/
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