Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Fünfter Abschnitt – Studierende und Studierendenschaft → 1. – Zugang und Einschreibung
§ 42 KunstHG – Einschreibungshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
- 1.
an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,
- 2.
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat oder
- 3.
den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 40 - 49, Fünfter Abschnitt - Studierende und Studierendenschaft/§§ 40 - 44, 1. - Zugang und Einschreibung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3351787,43