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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 19 - 29, Zweiter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen/
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§ 21 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Zweiter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 21 WStG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 19 - 29, Zweiter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen/
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