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§ 10 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 WStG – Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten

Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 1 - 14a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/