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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 1 - 14a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
Dokument
§ 10 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 10 WStG – Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 1 - 14a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
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