Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
Dokument
§ 128 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 128 SchulG – Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,129
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,129
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.