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§ 109 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 109 SchulG

(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt.

(2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.

(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 100 - 119, Elfter Teil - Schulen in freier Trägerschaft/§§ 105 - 115, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulfinanzierung/