Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verfahrensvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VerfGHGO – Schriftliches Verfahren im Umlauf

Hält die Präsidentin in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann sie jedem mitwirkenden Mitglied einen von ihr Unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Die jeweils Mitwirkenden senden den ihnen übersandten Entwurf mit ihrer Unterschrift versehen zurück, wenn nicht eine Beratung verlangt wird. Der Beschluss kommt mit Eingang des letzten Unterzeichneten Entwurfs zustande.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 10 - 16, Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.