Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
Dokument
§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen sowie im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan gesperrte Planstellen oder Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167119,39
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167119,39
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.