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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2019/2020,BB - Haushaltsgesetz 2019/2020/
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§ 8a HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Brandenburg
§ 8a HG 2019/2020 – Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie
Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wird das Ministerium der Finanzen und für Europa abweichend von § 8 sowie von § 37 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 2 000 000 000 Euro einzuwilligen, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie von wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft sowie für den Ausgleich von nicht unerheblichen Schäden unabweisbar ist. Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages ist unverzüglich über Einwilligungen nach Satz 1 zu unterrichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2019/2020,BB - Haushaltsgesetz 2019/2020/
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