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§ 1 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PSVO
Gliederungs-Nr.: 7123
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PSVO – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte und für Ausbildereignungsprüfungen (Prüfungen) sowie für die Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern und Umschulungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§ 1, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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