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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§ 1, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 1 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PSVO – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte und für Ausbildereignungsprüfungen (Prüfungen) sowie für die Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern und Umschulungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§ 1, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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