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§ 54b KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 54b KunstHG – Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

(1) Die Kunsthochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Kunsthochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Kunsthochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.

(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.

(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Kunsthochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 50 - 57, Sechster Abschnitt - Lehre, Studium und Prüfungen/§§ 50 - 54b, 1. - Lehre und Studium/
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